Webseite der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit

Arbeitsweise

Rolle der ZKBS bei der Genehmigung einer gentechnischen Arbeit mit einem neu entdeckten Virus
- kurz erklärt:



Informationen zur Arbeitsweise der ZKBS:

Ihre Stellungnahmen und Risikobewertungen verabschiedet die ZKBS entweder in einem schriftlichen Umlaufverfahren oder auf einer der durchschnittlich sieben nicht-öffentlichen Sitzungen im Jahr, die in den Räumlichkeiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stattfinden.

Das schriftliche Verfahren wird gewählt, wenn bei den Anträgen in bestimmten einfach gelagerten Fällen voraussichtlich kein Diskussionsbedarf besteht. Der normale Verfahrensablauf sieht so aus, dass die ZKBS zwei ihrer Mitglieder als Berichterstattende bestimmt. Diese erhalten dann die Antragsunterlagen sowie einen vom wissenschaftlichen Personal der Geschäftsstelle erarbeiteten Entwurf einer Stellungnahme. Spätestens mit der Finalisierung des Entwurfs erhalten auch die anderen ZKBS-Mitglieder den Entwurf der Stellungnahme zur Kommentierung. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Einstufung widersprechen.

„Auftraggeber“ der ZKBS sind bei gentechnischen Arbeiten die mit dem Vollzug des GenTG betrauten Landesbehörden, die, wie gesetzlich vorgesehen, Genehmigungsanträge für gentechnische Arbeiten bzw. Anlagen zunächst der ZKBS zur Stellungnahme vorlegen. Bei geplanten Freisetzungen oder Inverkehrbringen von GVO ist es das BVL.

Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen werden üblicherweise am ersten Dienstag einer vollen Woche eines Monats terminiert. Der ZKBS-Vorsitz eröffnet die Sitzung. Sodann wird die Beschlussfähigkeit festgestellt – die ZKBS ist per Gesetz nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens sechs Sachverständige anwesend sind.

Nachdem das Protokoll der vergangenen Sitzung genehmigt wurde, werden die jeweiligen Sachfragen bearbeitet. Das beginnt damit, dass eine wissenschaftliche Referentin oder ein wissenschaftlicher Referent der ZKBS-Geschäftsstelle über die Inhalte und Problemstellungen einer Fragestellung bzw. eines Antrags referiert. Daraufhin machen zwei berichterstattende ZKBS-Mitglieder ergänzende oder ggf. korrigierende Ausführungen und schlagen eine vorab vorbereitete Stellungnahme einschließlich der Risiko- bzw. Sicherheitseinstufungen zur Abstimmung vor.

In eher seltenen Fällen lädt die ZKBS zur weiteren Informationsgewinnung externe Sachverständige oder die Antragstellerinnen oder Antragsteller ein.

Die Beschlussfassung erfolgt sodann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass der verabschiedeten Stellungnahme ein oder mehrere Sondervoten angefügt werden.

Geschäftsstelle der ZKBS

Unterstützt wird die ZKBS durch ihre beim BVL ansässige Geschäftsstelle, die sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Referate 401 und 402 des BVL zusammensetzt.

Die Unterstützung erfolgt einerseits in administrativer Hinsicht – so wird etwa sichergestellt, dass alle teilnehmenden ZKBS-Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden und die Sitzungsunterlagen erhalten.

Die Unterstützung erfolgt aber auch in wissenschaftlicher Hinsicht: Naturwissenschaftliche Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle verfassen Entwürfe von Stellungnahmen und Risikobewertungen und senden diese – falls die Entscheidung auf einer Sitzung getroffen werden soll – vorab den für den jeweiligen Tagesordnungspunkt zuständigen Berichterstattenden zu. So können in der Regel schon frühzeitig notwendige Änderungen abgestimmt werden, sodass zum Sitzungstermin bereits ein Entwurf vorliegt, der von beiden Berichterstattenden getragen wird.

Schließlich bereitet die Geschäftsstelle auch den jährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht der ZKBS vor.

Gruppenbild der Mitglieder der ZKBS-Geschäftsstelle Quelle: BVL

Arbeitskreise

Die ZKBS kann nach Bedarf für bestimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Arbeitskreise wurden in der Vergangenheit z.B. zur Risikobewertung von gentechnischen Arbeiten mit Influenza-A-Viren, zur Novellierung der GenTSV oder zur Risikobewertung von gentechnischen Arbeiten mit Onkogenen gebildet.

Der Arbeitskreis selbst ist jedoch nicht entscheidungsbefugt, sondern muss seine Arbeitsergebnisse der ZKBS zur Beschlussfassung vorlegen.