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Glossar

Von A bis Z: Im Glossar werden die Fachbegriffe und Fremdwörter erklärt, die im Internetauftritt, aber auch in den Publikationen des BVL vorkommen.


Das Glossar der ZKBS

In unserem Internet-Auftritt und in vielen unserer Publikationen stoßen Sie auf Fachbegriffe und Fremdwörter, die Ihnen vielleicht nicht so geläufig sind. Einen Großteil der Begriffe haben wir hier aufgeführt.

Gentechnisch veränderter Organismus (GVO) / Living Modified Organism (LMO)

Ein GVO ist im Gentechnikgesetz definiert als:

"ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind"

Quelle: § 3 Absatz 1 Gentechnikgesetz (GenTG)

Gentechnische Anlage

Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Quelle: § 3 Abs. 4 Gentechnikgesetz

Gentechnische Arbeit

Eine Tätigkeit bei der Organismen genetisch verändert werden oder bei der GVO gelagert, vermehrt, befördert, zerstört oder in anderer Weise verwendet werden und für die spezifische Einschließungsmaßnahmen in geeigneter Weise angewendet werden, um den Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen.

Quelle: Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1946/2003

Grenzüberschreitende Verbringung

Der absichtliche oder unabsichtliche Transport eines GVO aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder Nichtvertragspartei des Cartagena Protokolls. Ausgenommen ist die absichtliche Verbringung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU, alle 28 Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien des Cartagena Protokolls); die EU ist ein gemeinschaftlicher Wirtschaftsraum.

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